LFG § 2 (Freiheit der Benützung des Luftraums, soweit sich aus dem LFG nichts anderes ergibt; Eigentumsbeschränkung)
§ 68 Abs 1 (Zivilflugplatz-Bewilligung; Bewilligungspflicht auch für jede Änderung des bewilligten Betriebsumfanges; Flughafen Salzburg)