FPG § 2 Abs 4 Z 11 (Legaldefinition, begünstigter Drittstaatsangehöriger, Begriff; eigene Verwandte eines EWR-Bürgers, der sein Recht auf Freizügigkeit in Anspruch genommen hat, in gerader absteigender Linie bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres, sofern ihnen Unterhalt tatsächlich gewährt wird; Auslegung der Wortfolge "begleitet oder ihm nachzieht"; Adoptivsohn eines deutschen Wahlvaters)