FPG § 62 Abs 1 (Voraussetzungen für die Erlassung eines Rückkehrverbots)
§ 86 Abs 1 (Erlassung eines Rückkehrverbots gegen begünstigte Drittstaatsangehörige; Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden; tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr, nicht vorliegend; langjähriges Wohlverhalten; Änderung des sozialen Umfelds)