FPG § 76 Abs 2 Z 2 (Verhängung von Schubhaft über einen Asylwerber, gegen den ein asylrechtliches Ausweisungsverfahren eingeleitet wurde; taugliche Grundlage für die Anhaltung in Schubhaft bis zur Zulassung des Asylverfahrens)
§ 80 Abs 5 (Dauer der Schubhaft; für sich genommen keine ausreichende Rechtsgrundlage für Anhaltung in Schubhaft nach Zulassung des Asylverfahrens)