StGG 1867: Art 5 (Unverletzlichkeit des Eigentums; Enteignung, öffentliches Interesse; straßenbaurechtliche Bewilligung dokumentiert das öffentliche Interesse, Mitsprache des zu Enteignenden, Bindungswirkung des Bewilligungsbescheids für das Enteignungsverfahren; gemäß Bundesstraßen-Übertragungsgesetz dem Land übertragene Straßenzüge, bereits gebaut oder Trassen-V nach § 4 BStG; Enteignung weiterer Flächen im Zuge der Bauausführung, kein Einwand mangelhafter Planung)