BDG 1979: § 50a Abs 1 idF BGBl I 1997/61 (Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit aus beliebigem Anlass auf Antrag des Beamten, wenn der Verwendung im verlangten Ausmaß keine wichtigen dienstlichen Interessen entgegenstehen; Antrag hat das begehrte Ausmaß der Herabsetzung konkret zu bezeichnen, dh sowohl den stundenmäßigen Umfang der Herabsetzung wie auch den konkreten Zeitraum, für den diese gewährt werden soll; kein absoluter Rechtsanspruch; alle wichtigen dienstlichen Interessen sind zu berücksichtigen)