EWR-Ärzte-Zahnärzte-V 2004 539/2004: § 6 Abs 5 (ärztliche Qualifikationsnachweise; Bescheinigung, dass während der letzten fünf Jahre mindestens drei Jahre lang ununterbrochen tatsächlich und regelmäßig die betreffende ärztliche Tätigkeit ausgeübt wurde)
ÄrzteG idF BGBl I 2005/156: § 5 Abs 1 Z 3 (Ausbildungserfordernisse für den Arzt für Allgemeinmedizin)