ALSAG: § 16 Abs 1 (soweit dies zur Beurteilung einer Verdachtsfläche unbedingt erforderlich ist, haben die Liegenschaftseigentümer und die an der Liegenschaft dinglich oder obligatorisch Berechtigten das Betreten der Liegenschaft und Anlagen im notwendigen Umfang insbesondere zur Entnahme von Proben zu dulden)
VwGH 23. 4. 2009, 2006/07/0159