AsylG 1997 § 7 (Asyl aufgrund Asylantrages, Flüchtlingsbegriff, begründete Furcht vor Verfolgung; Wehrdienstverweigerung, Wehrdienstverweigerung und Desertion aus staatlichem Militär, keine unverhältnismäßige Strafandrohung, Asylrelevanz nur bei Gefahr einer höheren Bestrafung aus Konventionsgründen, Risiko des Militäreinsatzes gegen eigene Volksgruppe nicht ersichtlich, Kurde in der Türkei)