AsylG 2005 § 8 Abs 1 (Status des subsidiär Schutzberechtigten, nach Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz bzw nach Aberkennung des Status des Asylberechtigten, wenn Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK oder der Protokolle Nr 6 oder Nr 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde; HlV-Infektion, grundsätzliche Behandlungsmöglichkeit im Herkunftsstaat, kein fortgeschrittenes Stadium, soziales Netz im Herkunftsstaat, Nigeria)