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GZ 39/11-BK/09 vom 7. 7. 2009 (VERWENDUNGSÄNDERUNGEN)

BerufungskommissionVERSETZUNGENZfV 2009/1665ZfV 2009, 872 Heft 5 v. 3.11.2009

BDG 1979 § 40 Abs 2 Z 3 (Abberufung ohne Zuweisung einer neuen Verwendung, wichtiges dienstliches Interesse, qualifizierte Begründungspflicht, strenger Maßstab)

GZ 39/11-BK/09 vom 7. 7. 2009

Das für eine Abberufung ohne Neuzuweisung erforderliche wichtige dienstliche Interesse muss über das für eine Versetzung an sich erforderliche wichtige dienstliche Interesse, das grundsätzlich nur eine Versetzung mit Zuweisung einer neuen Dienststelle und einer neuen Verwendung abdeckt, noch hinausgehen und ist einer besonders strengen Prüfung zu unterziehen (BerK 17. 4. 1998, GZ 15/10-BK/98; 23. 9. 2002, GZ 68/10-BK/02; 21. 12. 2004, GZ 160/9-BK/04). Wäre dem nicht so, hätte es nämlich die DBeh im Rahmen der ihr zukommenden, gesetzlich nicht zwingend normierten Organisationsgewalt völlig in der Hand, den gesetzlich vorgegebenen Schutz der Bea vor derartigen schwer wiegenden Personalmaßnahmen einseitig und ohne entsprechende Überprüfungsmöglichkeit praktisch auszuschalten (BerK 17. 4. 1998, GZ 15/10-BK/98).

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