BDG 1979 § 36 Abs 1 (Arbeitsplatz, Arbeitsplatzbeschreibung, konkrete Aufgabenbeschreibung, Arbeitsplatz im KEC der Österreichischen Post AG)
GZ 6/10-BK/09 vom 14. 8. 2009
Für den auf einen neuen "Arbeitsplatz" versetzten Bea muss erkennbar sein, wie die neue Verwendung im Verhältnis zu seiner bisherigen Verwendung (Funktions- und Zulagengruppe) auch von seiner Tätigkeit her zu beurteilen ist (ua BerK 22. 4. 2008, GZ 71/18-BK/07). Die DBeh hat dem BW eine ArbPl-Beschreibung übermittelt, aus der lediglich hervorgeht, dass eine Verwendung des BW für Tätigkeiten vorgesehen ist, welche der dienstrechtlichen Stellung des BW entsprechen.