VStG § 19 Abs 2 (Strafbemessung, Berücksichtigung einer überlangen Verfahrensdauer)
§ 31 Abs 3 idF BGBl 1995/620 (Strafbarkeits- und Vollstreckungsverjährung nach Ablauf von 3 Jahren)
§ 51 Abs 7 idF BGBl I 1998/158 (Außerkrafttreten des erstinstanzlichen Straferkenntnisses 15 Monate nach Einlangen der Berufung in einem Verfahren, in dem nur dem Beschuldigten das Recht der Berufung zusteht; lückenhaftes Äquivalent für fehlende Säumnisbeschwerde in Verwaltungsstrafsachen; die seit der Novelle BGBl 1990/358 bestehende Nichtgeltung der 15-Monate-Frist für Mehrparteienverfahren verstößt gegen das Gebot des Art 13 iVm Art 6 Abs 1 MRK, eine wirksame Beschwerde vorzusehen)