AsylG 2005 § 61 Abs 3 (AsylGH, Zuständigkeit des Einzelrichters, Aufzählung)
§ 75 Abs 7 Z 1 (Übergangsbestimmungen, AsylGH, nach stattgefundener Verhandlung beim Unabhängigen Bundesasylsenat Weiterführung des Verfahrens durch Einzelrichter; keine Bedenken gegen die Übergangsbestimmung, überschaubare Zahl von Übergangsfällen)