Krnt HeimG: § 7 Abs 1 (Pflegeheime, ausreichende Zahl an ausgebildetem Personal)
§ 18 Abs 1 (Vorschreibung weiterer Auflagen nach Bewilligung eines Pflegeheimes zur Gewährleistung eines dem Gesetz entsprechenden Betriebes)
Krnt HeimV LGBl 2005/40: § 24 Abs 1 (Erfordernis von je einer Betreuungsperson mit Vollbeschäftigung für 2,7 Bewohner einer Pflegeeinrichtung; Maßgeblichkeit der konsensmäßigen Bewohnerzahl)