WRG 1959 § 9 Abs 1 (Bewilligung erforderlich für jede über den Gemeingebrauch hinausgehende Benutzung der öffentlichen Gewässer)
§ 21 Abs 1 (Bewilligung zur Benutzung eines Gewässers ist unter bestimmten Voraussetzungen zu befristen)
VwGH 29. 1. 2009, 2007/07/0115