AVG § 66 Abs 2 (Berufungsbehörde, Zurückverweisung an Erstinstanz zur Neudurchführung bei so mangelhaften Sachverhaltsfeststellungen, dass Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung erforderlich; Anwendbarkeit für Verfahren vor dem Unabhängigen Bundesasylsenat; Berufung, mangelhafte Sachverhaltsermittlung durch Vorinstanz, Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung der Verhandlung; Anwendbarkeit dieser Bestimmung in Verfahren vor den unabhängigen Verwaltungssenaten; Unzulässigkeit, wenn schriftliches Parteiengehör zu ergänzendem Beweisverfahren ausreichend)