AVG § 13 Abs 1 (Anbringen, Wiederholung eines Antrages, Deutung, dass es sich bei der späteren Eingabe nicht um einen gesonderten Antrag handelt)
§ 73 Abs 1 (Entscheidungspflicht über einen Antrag; über einen, wenn auch mehrmals an die Behörde herangetragenen Antrag kann nur einmal entschieden werden)