VStG: § 51 g Abs 1 (Beweisaufnahme durch den UVS, Unmittelbarkeitsgrundsatz; kein Verwertungsverbot für eine nicht in der Verhandlung gemachte Zeugenaussage)
VwGG § 42 Abs 2 Z 3 lit c (Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften, nur im Fall der Relevanz des Verfahrensmangels, dies auch im Fall einer Verletzung des Unmittelbarkeitsgrundsatzes)