VwGG § 55 Abs 1 (Höhe des dem Bf bei Nachholung des versäumten Bescheides zuzusprechenden Aufwandersatzes)
§ 55 Abs 2 Z 3 idF BGBl I 2008/4 (Abs 1 ist nicht anzuwenden, wenn die der Säumnisbeschwerde zugrunde liegende Verwaltungssache mutwillig betrieben wird)