VwGG § 24 Abs 2 (Schriftsätze, Beschwerden und Anträge auf Wiederaufnahme des Verfahrens und auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, Einbringung durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer; Formgebrechen, kein Verbesserungsauftrag bei offenkundiger Aussichtslosigkeit des Antrages)