VwGG § 33 Abs 1 erster Satz (Bescheidbeschwerde, Gegenstandslosigkeit sonstige; Wegfall des rechtlichen Interesses an der Prozessführung, sachliche oder prozessuale Überholung)
§ 33 Abs 1 zweiter Satz (Einstellung des Verfahrens bei Zurückziehung der Beschwerde; beigefügte Bedingung macht diese Prozesshandlung unwirksam)