StVO § 89a Abs 2a lit b (Verkehrsbeeinträchtigung, Hinderung eines Omnibusses an Zufahrt zur Haltestelle; begründete Besorgnis ausreichend; Absperrung mit Steher, Kabel und Tafel)
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§ 89a Abs 7 (Verkehrsbeeinträchtigung; Entfernung; Kostenvorschreibung; Spruchbestandteile; keine nähere Aufnahme der "Tathandlung" erforderlich; Voraussetzungen; Aufstellen eines verkehrsbeeinträchtigenden Gegenstandes, Absperrung einer Busbucht)