AlVG § 9 Abs 2 Z 1 (Arbeitswilligkeit; Zumutbarkeit einer Beschäftigung; fehlende Auseinandersetzung des Arbeitsmarktservice mit der nicht ohne Weiteres ausschließbaren Bestreitung der Angemessenheit des Arbeitslohns durch den Arbeitslosen)
§ 10 Abs 1 Z 1 (Verlust des Anspruchs auf Arbeitslosengeld; Vereitelung der Annahme einer zugewiesenen zumutbaren Beschäftigung; Angabe einer überzogenen Lohnforderung im Bewerbungsgespräch; ebenso)