Tir GrundsicherungsG: § 1 Abs 1 (Grundsicherung, öffentliche Hilfe zur Führung eines menschenwürdigen Lebens)
§ 1 Abs 2 (Gewährung an Personen, die sich in einer Notlage befinden; keine Begründung der Hilfebedürftigkeit mit in der Vergangenheit eingegangenen Schulden)