Oö NSchG 2001: § 5 Z 2 (bewilligungspflichtige Vorhaben im Grünland, Neuanlage und Verbreiterung von Forststraßen; Forststraße im Bereich der Schlögener Donauschlinge)
§ 14 Abs 1 Z 1 (Bewilligung; keine Schädigung der Grundlagen von Pflanzen-, Pilz- und Tierarten und keine Störung des Landschaftsbildes, die dem öffentlichen Interesse am Natur- und Landschaftsschutz zuwiderläuft)