LMG § 1 Abs 1 (Anwendung des Gesetzes auf das Inverkehrbringen ua von Lebensmitteln)
§ 1 Abs 2 (Inverkehrbringen, Begriff; ua jedes sonstige Überlassen und das Verwenden für andere, soweit es zu Erwerbszwecken geschieht; Heranziehen von Trinkwasser aus dem eigenen Brunnen zur Lebensmittelerzeugung)