StudienförderungsG: § 18 Abs 1 (Anspruchsdauer)
§ 19 Abs 1 (Verlängerung der Anspruchsdauer, Studienzeitverlängerung wegen eines wichtigen Grundes)
§ 19 Abs 3 Z 2 (Verlängerung der Anspruchsdauer ohne weiteren Nachweis der Verursachung der Studienverzögerung bei gesetzlicher Verpflichtung zur Pflege und Erziehung eines Kindes vor Vollendung des 3. Lebensjahres um insgesamt höchstens zwei Semester je Kind)