GewO 1994 § 87 Abs 2 (Gewerbeberechtigung, Entziehung; Absehen; Gründe, Gläubigerschutz; kein Nachweis des Abschlusses von Zahlungsvereinbarungen und deren Erfüllung; keine Bedachtnahme auf familiäre Situation)
AVG § 39 Abs 2 (Ermittlungsverfahren, Amtswegigkeit, mit dieser korrespondierende Mitwirkungspflicht der Partei)