GewO 1994 § 91 Abs 2 (Gewerbeberechtigung, Entziehung, juristische Person; Vorliegen von Ausschlussgründen bei natürlicher Person mit maßgebendem Einfluss auf Geschäftsbetrieb; kein Austausch der Entfernungsgründe im Berufungsbescheid)
AVG § 66 Abs 4 (Berufungsentscheidung; "Sache"; Überschreitung)