GewO 1994 § 13 Abs 1 Z 1 lit b (Gewerbeausübung; Ausschlussgrund; gerichtliche Verurteilung einer natürlichen Person zu einer Geldstrafe von mehr als 180 Tagessätzen; Tatsachenfeststellung)
AVG § 69 Abs 1 Z 2 (Wiederaufnahme, neue Tatsachen; Gewerbeberechtigung; Entziehung; Ausschlussgrund der gerichtlichen Verurteilung, nachträgliche Milderung ist zu berücksichtigen)