ForstG: § 17 Abs 1 idF BGBl I 2002/59 (Rodungsverbot)
§ 17 Abs 2 idF BGBl I 2002/59 (Rodungsbewilligung ungeachtet des Abs 1, wenn kein besonderes öffentliches Interesse an der Walderhaltung entgegensteht; Bestehen eines solchen Interesses bei mittlerer Wohlfahrts- und hoher Erholungsfunktion; Anforderungen an Gutachten des Sachverständigen)