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VwGH 4. 2. 2009, 2008/12/0062 (Dienstrecht)

JudikaturDIENSTRECHTZfV 2009/1501ZfV 2009, 815 Heft 5 v. 3.11.2009

GehG: § 13c Abs 1 idF BGBl I 2001/86 (ist der Beamte durch Unfall [ausgenommen Dienstunfall] oder durch Krankheit an der Dienstleistung verhindert, gebührt ihm ab einer Dauer der Dienstverhinderung von 182 Kalendertagen der Monatsbezug in der Höhe von 80 % des Ausmaßes, das dem Beamten ohne diese Dienstverhinderung gebührt hätte)

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