GehG: § 13c Abs 1 idF BGBl I 2001/86 (ist der Beamte durch Unfall [ausgenommen Dienstunfall] oder durch Krankheit an der Dienstleistung verhindert, gebührt ihm ab einer Dauer der Dienstverhinderung von 182 Kalendertagen der Monatsbezug in der Höhe von 80 % des Ausmaßes, das dem Beamten ohne diese Dienstverhinderung gebührt hätte)