BDG 1979 § 177 Abs 1 (Dienstverhältnis des Universitätsassistenten auf unbestimmte Zeit ist zunächst provisorisch)
§ 177 Abs 3 (bei Nichterfüllung der Definitivstellungserfordernisse endet das Dienstverhältnis des provisorischen Universitätsassistenten mit dem Ablauf von sechs Jahren ab der Umwandlung gem § 176 von Gesetzes wegen)