BDG 1979 § 74 Abs 1 (Sonderurlaub; Voraussetzungen; Begründungserfordernis bei Verweigerung; hier: Vorbereitung der Reifeprüfung)
§ 74 Abs 3 (Sonderurlaub darf nur gewährt werden, wenn keine zwingenden dienstlichen Erfordernisse entgegenstehen, und darf die dem Anlass angemessene Dauer nicht übersteigen)