Stmk AgrargemeinschaftenG 1985: § 6 Abs 1 (Agrarbehörden haben die Agrargemeinschaften zu überwachen)
§ 6 Abs 2 (aufgrund des Überwachungsrechts kann Agrarbehörde vorläufige Verwaltungssatzungen erlassen; dieses Recht erstreckt sich auch auf bereits regulierte Agrargemeinschaften, also auch auf solche, für die bereits Satzungen bestehen)