AsylG 1997: § 1 Z 4 AsylG 1997 (Begriffsbestimmungen, Herkunftsstaat, Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde hat beziehungsweise bei Staatenlosigkeit Staat des früheren gewöhnlichen Aufenthaltes; Pflicht zur Feststellung des Herkunftsstaates; gewöhnlicher Aufenthalt, Zeitpunkt des Fluchtbeginnes maßgeblich; unklare Staatsangehörigkeit; Nachfolgestaaten der UdSSR)
§ 7 (Asyl aufgrund Asylantrages, Flüchtlingsbegriff, begründete Furcht vor Verfolgung)