AWG 2002 § 67 Abs 1 (Notifizierung bei der Ausfuhr von notifizierungspflichtiger Verbringung von Abfällen aus Österreich)
§ 69 Abs 5 (Untersagung der Verbringung, wenn der Notifizierende oder der Empfänger mindestens zwei Mal wegen einer illegalen Verbringung im Sinne der EG-VerbringungsV bestraft worden ist und die Strafen noch nicht getilgt sind)