AVG: § 62 Abs 4 AVG (amtswegige Berichtigung von Schreib- und Rechenfehlern sowie von offenbar auf einem Versehen oder mangelhaftem Betrieb einer EDV-Anlage beruhenden gleichzuhaltenden Unrichtigkeiten; Anwendung durch AsylGH)
VwGG § 43 Abs 7 (amtswegige Berichtigung von Schreib- oder Rechnungsfehlern oder anderen offenbar auf einem Versehen beruhenden Unrichtigkeiten im Erkenntnis)