AVG § 71 Abs 1 Z 1 (Wiedereinsetzung, Voraussetzungen, kein unvorhergesehenes Ereignis, kein minderer Grad des Versehens; trotz Kenntnis der Abmeldung bloße Erkundigungen betreffend Zustellungen an früherer Abgabestelle)
ZustG § 8 Abs 2 (Änderung der Abgabestelle, unterlassene Mitteilung einer neuen Abgabestelle)