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Weisungsfreistellung durch den einfachen Gesetzgeber (Art 20 Abs 2 B-VG) - Konsequenzen für die Wirtschaftsaufsicht durch Regulierungsbehörden

AbhandlungenGerhard BaumgartnerZfV 2009/1423ZfV 2009, 742 Heft 5 v. 3.11.2009

Als der Nationalrat im Dezember 2007 eine weitreichende Verfassungsnovelle11BVG, mit dem das B-VG geändert und ein Erstes BundesverfassungsrechtsbereinigungsG erlassen wird, BGBl I 2008/2. beschloss, war dies von einer bisweilen emotionalen Debatte in der interessierten Öffentlichkeit sowie in der Fachwelt begleitet. Im Vordergrund stand dabei zweifelsohne die umstrittene Einrichtung eines Asylgerichtshofes zur Beschleunigung der Rechtsmittelverfahren in Asylsachen. Diskutiert wurden aber etwa auch die verfassungsrechtliche Verankerung der Sozialpartner, die Ausweitung der Befugnisse der Volksanwaltschaft im Bereich der Justiz oder die Schaffung eines "einstufigen" Verfahrens zur parlamentarischen Genehmigung von Änderungen des EU-Primärrechts. Als Maßnahme zur Unterstützung der mit dieser Novelle darüber hinaus in Angriff genommenen Verfassungsbereinigung vergleichsweise wenig beachtet blieb hingegen die Neufassung einer für die Verwaltung zentralen Norm des B-VG, nämlich des Art 20 Abs 1 und Abs 2 B-VG betreffend die Weisungsbindung der Verwaltungsorgane.

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