BDG 1979 § 38 Abs 3 Z 1 (Verwaltungsorganisation, Schengenerweiterung, Auflassung von Arbeitsplätzen an Polizeigrenzdienststellen, Personalbedarf an anderer Dienststelle)
§ 38 Abs 4 (Versetzung an anderen Dienstort, Fahrtstrecke von 30 km, weniger Nebengebühren, kein wesentlicher wirtschaftlicher Nachteil)