B-VG Art 144 Abs 1 (Beschwerden, Beschwerdegegenstand ist bei Ernennungen durch den Bundespräsidenten der Intimationsbescheid des Bundesministers, nicht die Entschließung des Bundespräsidenten)
VfGG § 82 Abs 1 (Beschwerdefrist, Beginn erst mit Zustellung des angefochtenen Bescheides, Rechtzeitigkeit unabhängig von allfälliger früherer Kenntnis vom Bescheidinhalt)