ASVG: § 342 Abs 1 idF BGBl I 2008/58 (Gesamtverträge zwischen Hauptverband und Ärztekammern; Festsetzung der Zahl und der örtlichen Verteilung der Vertragsärzte nach
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regionalen Strukturplänen unter Berücksichtigung der örtlichen und Verkehrsverhältnisse sowie der Bevölkerungsdichte und -struktur)