Oö GrundversorgungsG: § 3 Abs 1 (Gewähr von Grundversorgungsleistungen an hilfsbedürftige Fremde)
§ 3 Abs 2 (Einschränkung oder Entziehung von Grundversorgungsleistungen)
§ 4 Abs 1 (Rechtsschutz; § 4 Abs 1 ist im Anwendungsbereich des Art 16 Abs 5 AufnahmeRL unangewendet zu lassen)