ABGB § 143 Abs 1 (Unterhaltspflicht der Kinder gegenüber ihren Eltern, soweit der Unterhaltsberechtigte nicht selbsterhaltungsfähig ist; Vorfahren mit unzureichender Altersversorgung oder ungedeckten Pflegekosten; angemessener Unterhalt für den Vorfahren in Höhe von 22 % der Bemessungsgrundlage des unterhaltspflichtigen Kindes; Minderung dieses Prozentsatzes im Falle weiterer Sorgepflichten)