WEG 2002: § 2 Abs 5 zweiter Satz (Gesamtheit der Wohnungseigentümer, Eigentümergemeinschaft, juristische Person zur Verwaltung der Liegenschaft, Rechtsfähigkeit nach Maßgabe des § 18)
§ 18 Abs 1 idF vor BGBl I 2006/124 (Eigentümergemeinschaft, Erwerb von Rechten und Eingehen von Verbindlichkeiten hinsichtlich der Verwaltung der Liegenschaft; eingeschränkte Rechtspersönlichkeit)