AVG § 58 Abs 2 (Inhalt und Form der Bescheide, Bescheidbegründung)
§ 60 (Bescheidbegründung, klare übersichtliche Zusammenfassung der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, der bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage, Verwendung der deutschen Sprache, Unbeachtlichkeit englischsprachiger Textteile aus Länderberichten)