AVG § 17 (Akteneinsicht, Parteiengehör; Zurkenntnisbringen aller Ermittlungsergebnisse; keine Verletzung in Verteidi-
Seite 684
gungsrechten durch formelle Ablehnung des Antrages auf Akteneinsicht)
AVG § 17 (Akteneinsicht, Parteiengehör; Zurkenntnisbringen aller Ermittlungsergebnisse; keine Verletzung in Verteidi-
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gungsrechten durch formelle Ablehnung des Antrages auf Akteneinsicht)