AVG § 66 Abs 2 (Berufungsverfahren; Zurückverweisung zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neue Bescheides an die erstinstanzliche Behörde; unzulässig bei geklärtem Sachverhalt)
§ 66 Abs 4 (Entscheidung der Berufungsbehörde in der Sache selbst; Verletzung des Rechts auf Sachentscheidung)